Pflegerin kümmert sich um Mann im höheren Alter
Pflegeversicherung

Welche Leistungen bietet die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung garantiert Millionen von Menschen eine humane Pflege im Alter. Sie ist aber keine Vollversicherung, sondern übernimmt je nach Pflegegrad nur einen bestimmten Teil der anfallenden Kosten durch Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Jetzt informieren!

Was Pflegebedürftige im Rahmen der häuslichen Pflege an Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können, ist abhängig vom Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit, die seit 1. Januar 2017 die fünf neuen Pflegegrade definiert.

Neben Geldleistungen bietet die Pflegeversicherung auch praxisorientierte Sachleistungen wie Tages- und Nachtpflege oder Zuschüsse zur Wohnraumanpassung an. Sie sollen dazu beitragen, Sie als pflegende/n Angehörige/n zu entlasten und Sie vor Überforderung zu bewahren, aber auch die tägliche Pflegearbeit zu erleichtern.

Wichtig ist auch zu wissen: Für den Bezug von Leistungen der Pflegekasse ist es nicht erforderlich, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenen Haushalt gepflegt wird. Ort der Pflege kann jeder andere Haushalt sein, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wird.

Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen zu den monatlichen Geld- und Sachleistungen.

Wer bekommt Pflegegeld?

Auszahlung, Verwendungszweck & Leistungshöhe

Der Pflegebedürftige kann Pflegegeld beziehen, wenn sichergestellt ist, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen durchgeführt wird. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen. Damit kann der/die Betroffene frei über die Verwendung des Pflegegeldes entscheiden und kann es beispielsweise an die ihn betreuenden Angehörigen als Anerkennung weitergeben.

Die Pflegegeldhöhe ist nach dem Pflegegrad gestaffelt.

Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, aber Leistungen nach § 28a SGB XI wie Beratung, Hilfsmittel, aber auch die Gewährung des Entlastungsbetrags
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro

Wird eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu sechs Wochen, bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Ältere Dame zählt Münzen

Wie beantragt man Pflegegeld?

Vorgehen & Bearbeitungsfrist

Um Pflegegeld zu erhalten, muss der/die Pflegebedürftige oder ein/e bevollmächtigte/r Dritte/r einen entsprechenden Antrag an die Pflegekasse stellen, die im übrigen zur jeweiligen Krankenkasse gehört. Wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird dieser nach einer gesetzlichen Bearbeitungsfrist von fünf Wochen bewilligt. Das schließt gegebenenfalls auch Pflegesachleistungen mit ein.

Was ist eine „Pflegesachleistung“?

Unterstützung bei Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst

Damit der/die Pflegebedürftige eine Wahl hat, wie und von wem er gepflegt werden möchte, kann er sich auch für Pflegesachleistungen entscheiden.

Bei der Entscheidung für Pflegesachleistungen unterstützt ein ambulanter Pflegedienst den/die Pflegebedürftige/n und seine Angehörigen bei der häuslichen Pflege. Das Leistungsangebot umfasst grundpflegerische Tätigkeiten (z. B. Körperpflege, Mobilisation und Lagerung), häusliche Krankenpflege (z. B. Verbandwechsel, Spritzen geben) Beratung / Betreuung bei allen Problemen, die bei der häuslichen Pflege auftreten können, aber auch Hilfestellung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die von dem/der Pflegebedürftigen bzw. den Angehörigen gewünschten Leistungen (auch als Pflegeeinsätze bezeichnet) werden dann von der Pflegekasse in bestimmten Höchstgrenzen bezahlt.

Die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung) betragen monatlich

  • bis zu 724 Euro im Pflegegrad 2,
  • bis zu 1.363 Euro im Pflegegrad 3,
  • bis zu 1.693 Euro im Pflegegrad 4 und
  • bis zu 2.095 Euro im Pflegegrad 5.

Die Pflegeeinsätze für die häusliche Krankenpflege (nach § 37 SGB V) werden als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse bezahlt.

Hinweis: Bei Pflegesachleistungen wird kein Pflegegeld bezahlt, aber es gibt Kombinationen.

Pflegerin kümmert sich um pflegebedürftigen Mann

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Erstellung eines individuellen Pflegekonzepts

Eine weitere Möglichkeit, wie Sie die notwendige häusliche Pflege auf die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten abstimmen können, ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung. Ein Rechenbeispiel erläutert, wie das geht:
Eine Pflegebedürftige des Pflegegrads 3 nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 681,50 Euro in Anspruch. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1.363 Euro. Sie hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 545 Euro stehen ihr damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 272,50 Euro.

Ein guter Tipp: Es ist nicht einfach, sich in dem komplizierten Regelwerk von Pflegegeld und Sachleistung zurechtzufinden. Am besten ist es deshalb, Sie lassen sich persönlich bei Ihrer Pflegekasse die finanziellen Leistungen und praktischen Hilfsangebote aufzeigen, die für Sie in Frage kommen und Ihnen Ihre Pflegearbeit erleichtern. Von Ihrer Pflegekasse erhalten Sie auch einen Überblick über die zugelassenen ambulanten Pflegedienste sowie Leistungs- und Preisvergleichslisten, damit Sie im Falle einer Sachleistung auch den geeignetsten Pflegedienst finden.

Was ist der "Entlastungsbetrag"?

Einheitliche finanzielle Unterstützung für alle Pflegebedürftige

Alle Pflegebedürftigen aller Pflegegrade, die zuhause gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat. Er ist keine pauschale Geldleistung, sondern kann nur zweckgebunden eingesetzt werden, z. B. zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- und Nachtpflege, einer vorübergehenden stationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen gewährt, ist also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Tages- und/oder Nachtpflege nutzen

Entlastung für pflegende Angehörigen zu bestimmten Zeiten

Die Tages- und Nachtpflege (auch als „teilstationäre Versorgung“ bezeichnet) kann eine gute Lösung sein, wenn der/die Pflegende tagsüber berufstätig ist oder die häusliche Pflege – aus welchen Gründen auch immer – nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Sie kann für pflegende Angehörige aber auch eine wichtige Entlastungsmöglichkeit bedeuten, wenn der/die zu Pflegende demenzkrank ist. Der/die Pflegebedürftige wird meist morgens von zuhause abgeholt und tagsüber in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut. Auch eine nächtliche Betreuung ist möglich.

Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Übernommen werden auch die Kosten für die morgendlichen und abendlichen Bringdienste der Pflegeeinrichtungen.

Die Höhe der Leistung der Pflegeversicherung beträgt monatlich

  • im Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro,
  • im Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro,
  • im Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro
  • und im Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro.
  • Im Pflegerad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro eingesetzt werden.

Die Kosten für die Verpflegung müssen privat getragen werden.

Wichtiger Hinweis: Sie können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Pflegesachleistungen und / oder dem Pflegegeld kombinieren, ohne dass die Leistungen aufeinander angerechnet werden. Wie das funktioniert, auch dazu gibt Ihnen die Pflegekasse gerne Auskunft.

Frau liest pflegebedürftigter Seniorin etwas vor

Was ist eine „Verhinderungspflege“?

Unterstützung bei kurzfristigem Ausfall der Pflegeperson

Die Verhinderungspflege – auch als Ersatzpflege bezeichnet – greift immer dann, wenn pflegende Angehörige vorübergehend ausfallen, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub. Dann übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten für die Ersatzpflege. Dabei können Sie als Pflegeperson entscheiden, wer die Verhinderungspflege leisten soll: andere Angehörige, Freunde, Nachbarn oder ein ambulanter Pflegedienst. Möglich ist auch die Pflege in einer stationären Einrichtung. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege jedoch erst, wenn die private Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Ist diese Voraussetzung gegeben, besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 6 Wochen (42 Tage). In einem Kalenderjahr erstatten die Pflegekassen für alle Versicherten in den Pflegegraden 2 bis 5 maximal bis zu 1.612 Euro.

Wichtiger Hinweis: Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruches aus der Kurzzeitpflege erhöht werden. Außerdem wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Der richtige Ansprechpartner, der Ihnen bei diesen schwierigen Berechnungen weiterhilft, ist wiederum Ihre Pflegekasse.

Wann bietet sich eine „Kurzzeitpflege“ an?

Kurzfristige Unterstützung für pflegende Angehörige

Die Kurzzeitpflege wurde geschaffen, um pflegende Angehörige bei ungeplant auftretenden Ereignissen zu entlasten, beispielsweise, wenn die Wohnung pflegegerecht umgebaut werden soll. Dann kann der Pflegebedürftige in entsprechenden stationären Pflegeeinrichtungen die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Da die Kurzzeitpflege für Ausnahmesituationen gedacht ist, wird sie wie die Verhinderungspflege nur zeitlich begrenzt gewährt. Pro Kalenderjahr finanzieren die Pflegekassen bis zu acht Wochen. Für pflegebedingte Aufwendungen werden in den Pflegegraden 2 bis 5 bis zu 1.774 Euro übernommen. Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro eingesetzt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt die pflegebedürftige Person selbst.

Wichtiger Hinweis: Die Leistungen für die Kurzzeitpflege können durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege erhöht werden. Außerdem wird während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes gewährt. Ihr/e Berater/in bei der Pflegekasse wird Ihnen dazu im Detail Auskunft geben. Und falls die finanziellen Mittel insgesamt nicht ausreichen, können Sie einen Unterstützungsantrag beim zuständigen Sozialamt stellen. Auch dabei wird Ihnen von der Pflegekasse geholfen.

Senioren werden in Pflegeeinrichtung betreut

Zuschuss zu „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“

Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen u.v.m.

Der Pflegealltag bringt eine Fülle von Aufgaben mit sich, die oft mit einer hohen Arbeitsbelastung verbunden sind. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können hier Erleichterung bringen und machen die Pflege vor allem hygienisch sicherer. Beispiele für diese Hilfsmittel in der Pflege sind Einmalhandschuhe, Einmalschürzen, Mund- und Nasenschutzmasken und Desinfektionsmittel für Hände und Flächen zur Eindämmung von Keimübertragung. Krankenunterlagen und Bettschutzeinlagen helfen vor allem bei Inkontinenz, Wäscheberge zu verringern.

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben unabhängig von ihrem Pflegegrad einen Anspruch auf die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zu Lasten der Pflegeversicherung. Der Zuschuss hierfür beträgt bis zu 40 Euro monatlich. Die Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.

Die Pflegehilfsmittel werden direkt von einem zugelassenen Leistungerbringer bezogen. Eine Verordnung durch den Arzt ist nicht erforderlich.

Neben Apotheken und Sanitätshäuser kümmern auch wir bei HARTMANN uns gerne um Ihre Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Füllen Sie hierzu einfach diesen Antrag aus und senden Sie Ihn uns zu. Wir kümmern uns um den Rest.

Was sind „technische und sonstige Pflegehilfsmittel“?

Reduktion von körperlicher Belastung in der Pflege

Die Pflege zu Hause ist heute zumindest was die körperliche Belastung angeht, um vieles einfacher geworden – dank der zahlreichen technischen Pflegehilfsmittel, auf die, ebenfalls unabhängig vom Pflegegrad, ein Anspruch besteht. Sie können in verschiedene Gruppen eingeteilt werden:

  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege sind beispielsweise Pflegebetten in allen möglichen Ausführungen (manuell oder motorbetrieben verstellbar), Pflegebettzubehör (Bettverlängerungen, -verkürzungen, Bettgalgen, Aufrichthilfen, Seitengitter), Bettzubehör (Einlegerahmen, Rückenstützen), spezielle Pflegebetttische (Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte), Pflegeliegestühle, Toilettenstühle oder Hebegeräte (Lifter)
  • Technische Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene sind beispielsweise Bettpfannen, Urinflaschen mit Halter, Kopfwaschsysteme oder Duschwagen
  • Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität sind beispielsweise Hausnotrufsysteme, Mobilitätshilfen (Rollstühle, Rollatoren) oder technische Geräte, die bei eingeschränkter Mobilität bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten helfen
  • Technische Hilfsmittel in der Pflege zur Linderung von Beschwerden sind beispielsweise Lagerungshilfen wie Lagerungsrollen oder -kissen

Technische Pflegehilfsmittel werden meist leihweise – also unentgeltlich ohne Zuzahlung – zur Verfügung gestellt. Ist das Pflegehilfsmittel hingegen keine Leihgabe, muss der Pflegebedürftige eine Zuzahlung leisten. Der Eigenanteil beträgt in der Regel 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro. Pflegebedürftige bis zum Ende des 18. Lebensjahres sind generell davon befreit. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist auch dann möglich, wenn die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die Zuzahlungsgrenze unterschreiten.

Technische Pflegehilfsmittel müssen ebenfalls nicht ärztlich verordnet werden. Meist überprüft der Medizinische Dienst (MD) bereits bei der Pflegebegutachtung den Bedarf an Pflegehilfsmitteln und gibt eine entsprechende Empfehlung an die jeweilige Pflegekasse weiter. Oder aber der Pflegebedürftige bzw. seine pflegenden Angehörigen stellen direkt einen Antrag bei ihrer Pflegekasse.

Wichtiger Hinweis: Falls die Pflegekasse den Antrag auf ein technisches Pflegehilfsmittel ablehnt – was beispielsweise bei niedrigen Pflegestufen vorkommen kann – sollten Sie schnellstmöglich Widerspruch einlegen, eine detaillierte Begründung für die Ablehnung verlangen und den MD hinzuziehen.

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung

4000 Euro je Maßnahme

Der Wunsch von vielen, bei Pflegebedürftigkeit zu Hause in den eigenen vier Wänden zu bleiben, lässt sich nur dann verwirklichen, wenn es die räumlichen Gegebenheiten zulassen. Häufig ist dies jedoch nicht der Fall. Deshalb gibt es im Rahmen der Pflegeversicherung Zuschüsse für „Maßnahmen zur pflegegerechten Verbesserung des Wohnumfeldes“. Damit soll die Pflege zu Hause ermöglicht und erleichtert werden. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: eine Türverbreiterung für Rollstuhlfahrer oder der Austausch der Badewanne gegen eine ebenerdige, mit dem Rollstuhl befahrbare Dusche oder die Installation eines Treppenlifts.

Für Umbaumaßnahmen in der Wohnung werden von der Pflegekasse bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme erstattet und das für alle Pflegegrade. Die Mitarbeiter/innen der Pflegekasse helfen Ihnen auch dabei, mit einer ausführlicher Beratung die Umbaumaßnahmen in Angriff zu nehmen.

Barrierefreies Badezimmer

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