Frau nutzt Beratungsangebot für pflegende Angehörige Frau nutzt Beratungsangebot für pflegende Angehörige
Hilfe für pflegende Angehörige

Hier erhalten Sie Unterstützung

Bei der Pflege zu Hause sollten Sie alle verfügbaren Unterstützungsangebote wahrnehmen. Pflegeberatung und Pflegekurse, aber auch finanzielle Unterstützung sowie ein ambulanter Pflegedienst können dazu beitragen, körperliche und seelische Belastungen zu reduzieren und Wissen aufzubauen.

Der Schlaganfall ihrer Mutter traf Frau M. wie ein „Blitz aus heiterem Himmel“, der ihre Lebenssituation von heute auf morgen grundlegend veränderte. Noch war ihre Mutter in der Rehabilitationsklinik und die Chancen stehen nicht schlecht, dass sie einige Alltagsfähigkeiten zurückgewinnt. Trotzdem ist abzusehen, dass sie sich nicht mehr allein versorgen kann und wahrscheinlich rund um die Uhr Hilfe braucht. Als einzige Tochter ist für die Einzelhandelskauffrau klar, dass sie nunmehr für ihre Mutter sorgen muss – was sie auch gerne übernimmt. Aber wo beginnen?

In dieser Situation ist Frau M. nicht allein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geht davon aus, dass ca. 2,5 Millionen Berufstätige zu Hause eine/n Angehörige/n pflegen.1

Aber wie lässt sich die Pflegetätigkeit neben dem Beruf überhaupt stemmen? Welche Unterstützungsangebote gibt es und was tun, wenn einem alles zu viel wird? Diesen Fragen widmet sich dieser Artikel.

Nutzen Sie die Beratung für pflegende Angehörige

Gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung

Es ist nicht einfach, sich in dem komplizierten Regelwerk der Pflegeversicherung zurechtzufinden. Vor allem nicht, wenn die Hilfe schnell organisiert werden muss und vieles zu bedenken ist. Dann unterstützt Sie bei dieser komplexen Aufgabe die Pflegeberatung. Seit 2009 haben Pflegebedürftige, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen oder beantragt haben, einen Rechtsanspruch auf individuelle, unabhängige und kostenlose Beratung.

Die Beratung erfolgt durch qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Diese sind meist Mitarbeiter der Pflegekassen und verfügen über ein umfassendes Wissen, vor allem im Sozial- und Sozialversicherungsrecht.

Gesetzliches Anrecht auf Beratung innerhalb von zwei Wochen

Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang seines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung, diesen auf das umfassende Beratungsangebot hinzuweisen und einen konkreten Beratungstermin anzubieten. Die Beratung ist dann innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.

Wünschen Sie jedoch eine unabhängige und neutrale Beratungsstelle für pflegende Angehörige, erhalten Sie von der Pflegekasse einen Beratungsgutschein, der zulasten der Pflegeversicherung ebenfalls innerhalb dieser 2-Wochen-Frist einzulösen ist. Auf Ihren Wunsch hin kommt der Pflegeberater auch zu Ihnen nach Hause.

Anlaufstelle Pflegestützpunkt

Wenn es in Ihrer Region einen Pflegestützpunkt gibt, können Sie auch diesen in Anspruch nehmen. Wo es einen Pflegestützpunkt gibt, erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse. Die Pflegeberaterinnen und -berater stehen Ihnen aber nicht nur am Beginn einer Pflegetätigkeit zur Verfügung, sondern sind selbstverständlich immer für Sie da, wenn Sie Rat brauchen.

Beratungsgespräch für pflegende Angehörige

Kurse für pflegende Angehörige

Sicher pflegen lernen

Die wenigstens Pflegenden haben die Möglichkeit, sich ausreichend auf die Pflegetätigkeit vorzubereiten. Normalerweise ist man von heute auf morgen mit diesem neuen, schweren Aufgabengebiet konfrontiert und muss versuchen, es so gut wie möglich zu bewältigen. Dabei wird vom einzelnen oft ein Arbeitspensum erbracht, das nicht selten die Grenzen der persönlichen Belastbarkeit überschreitet und zu gesundheitlichen Schäden führt. Andererseits kann auch der/die Pflegebedürftige Schaden erleiden, wenn die Pflege durch mangelndes Wissen unzureichend ist.

Sie sollten sich deshalb in den kostenlosen Pflegekursen und -schulungen, die von den Pflegekassen (gesetzliche Grundlage § 45 SGB XI) angeboten werden, ein gewisses Fachwissen aneignen. Damit wird die Pflege für Sie leichter und für die/die zu Pflegende/n sicherer.

Die Pflegekurse für pflegende Angehörige werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen oder Bildungsvereinen angeboten. Sie bieten praktische Anleitungen und Informationen zu zentralen Themen der Pflege, geben aber auch Tipps und Ratschläge zu speziellen Pflegetechniken und -problemen. Darüber hinaus bieten diese Gruppenkurse pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen, die gegebenenfalls zu einem wichtigen emotionalen Rückhalt werden können.

Es werden aber auch Schulungen in den eigenen vier Wänden angeboten. Pflegeprofis kommen dazu zu Ihnen ins Haus, sodass Sie mit der Fachkraft ganz ungestört die individuellen Probleme erörtern und gemeinsam nach Lösungen suchen können.

Einen kritischen Punkt in der häuslichen Pflege stellt oftmals die Situation dar, wenn Pflegebedürftige wieder nach Hause kommen – vom Krankenhaus, von einer Rehabilitationseinrichtung oder von der Kurzzeitpflege. Auch hier erhalten Sie Hilfe durch die Pflegeversicherung. Beispielsweise können Sie im Rahmen der sog. Überleitungspflege noch während eines stationären Aufenthaltes Beratung erhalten, wie es weitergehen soll. Die Fachkraft berät und unterstützt Sie aber auch zu Hause und hilft Ihnen, die Pflege auf ein sicheres Fundament zu stellen.

Kurs für pflegende Angehörige

Ambulanter Pflegedienst als Hilfe für pflegende Angehörige

Professionelle Unterstützung für zu Hause

Ambulante Pflegedienste, zählen schon lange zu den unentbehrlichen Einrichtungen, die entscheidend dazu beitragen, dass häusliche Pflege überhaupt funktionieren kann.

Die Leistungen ambulanter Pflegedienste umfassen demzufolge auch alle Tätigkeiten, die notwendig sind, den Kranken fachgerecht zu pflegen und ihm ein würdiges Dasein zu ermöglichen.


Ambulanter Pflegedienst unterstützt pflegende Angehörige
Pflegerisch-medizinische Aufgaben ambulanter Pflegedienste
  • Durchführung der Grundpflege, beispielsweise Körperpflege und Anziehen, Betten und Lagern, Pflege und Reinigung von Zahnprothesen, Fuß- und Nagelpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe beim Essen
  • Durchführung der medizinischen Behandlungspflege, beispielsweise Verbandwechsel bei der Wundbehandlung, Medikamentengabe und andere medizinische Maßnahmen, die vom Arzt auf die Pflegefachkraft übertragen werden
  • Durchführung der aktivierenden Pflege, beispielsweise Beschäftigungs- und Bewegungstherapie, Atemgymnastik
  • Die Pflege und Begleitung Sterbender im Rahmen der Palliativpflege
  • Verhinderungspflege
Soziale Aufgaben ambulanter Pflegedienste
  • Herstellung von Kontakten zwischen Pflegebedürftigem/r und Arzt/Ärztin sowie Vorbereitung der Arztbesuche
  • Betreuung von psychisch veränderten Menschen (Demenzerkrankungen, Depressionen)
  • Hilfen zur Beibehaltung von Außenkontakten, besonders bei Alleinstehenden
  • Hilfen bei der Einrichtung von Telefon- und Besuchsdienst
  • Vermittlung von Kontakten zu Selbsthilfegruppen
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Aktivierung und Schulung der Nachbarschaftshilfe sowie Beratung und Hilfe bei Verlegung ins Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim
  • Unterstützung bei der Vermittlung weiterer Hilfsdienste wie Essensbelieferung („Essen auf Rädern“) oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten
  • Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, beispielsweise Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung

Hinweis: Der Leistungskatalog variiert von Bundesland zu Bundesland.

Träger und Antragstellung

Träger ambulanter Pflegedienste sind vor allem kirchliche und freie Wohlfahrtsverbände wie zum Beispiel das Diakonische Werk der EKD, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt sowie die Zentralwohlfahrtstelle der Juden in Deutschland. Mittlerweile gibt es aber auch viele private Pflegedienste. Sind sie zugelassen, können sie mit der Krankenkasse und dem Sozialamt genauso abrechnen wie die Sozialstationen. Die in Anspruch genommenen Leistungen, die von Pflegedienst zu Pflegedienst etwas unterschiedlich gestaltet sein können, werden als Pflegesachleistungen mit der zuständigen Pflegekasse direkt verrechnet.

Bei Antragsstellung zu Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen stellen Ihnen die Pflegekassen Listen mit den in Ihrem Wohnort zugelassen ambulanten Pflegediensten zur Verfügung. Sie finden Anschriften und Telefonnummern aber auch in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Noch besser ist, Ihr Hausarzt bzw. der Hausarzt des Pflegebedürftigen nennt Ihnen einen Pflegedienst, mit dem er bevorzugt zusammenarbeitet. Dies gewährleistet, dass Sie auch qualitativ gute Pflegeleistungen erhalten.

Hinweis: Für die Inanspruchnahme der Dienste von Pflegediensten spielt es keine Rolle, welcher Konfession/Religionsgemeinschaft Sie angehören. Sie brauchen auch kein Mitglied in einem der Trägervereine zu sein.

Zahlung von Rentenbeiträgen für Pflegende

Vorsorge für das eigene Alter

Grundsätzlich werden Rentenversicherungsbeiträge für eine Pflegeperson gezahlt, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat und in der häuslichen Umgebung gepflegt wird. Dazu müssen aber vonseiten der Pflegeperson einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflege eines Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung muss für mindestens 10 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Dabei ist auch ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen möglich.
  • Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden in der Woche anderweitig erwerbstätig oder selbstständig beruflich tätig sein.
  • Die finanzielle Anerkennung für die pflegende Tätigkeit darf die Höhe des Pflegegeldes – abhängig vom Pflegegrad – nicht überschreiten.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, zahlen die Pflegekassen für eine Pflegeperson je nach Umfang der Pflegetätigkeit Rentenversicherungsbeiträge.
Alle Rentenberechnungen sind für Laien eine komplizierte Angelegenheit. Deshalb sollten Sie sich bei der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu Ihren Rentenansprüchen aus der häuslichen Pflege beraten und sich Ihre Rente genau berechnen lassen.

Frau kümmert sich um Rentenvorsorge für pflegende Angehörige

Weitere Versicherungen

Krankenversicherung für pflegende Angehörige

Grundsätzlich sind pflegende Angehörige durch ihre Pflegetätigkeit nicht automatisch krankenversichert. Sie müssen selbst abklären, wie es um ihre eigene Kranken- und Pflegeversicherung bestellt ist. Folgende Konstellationen sind möglich:

  • Sind Sie über eine Familienversicherung abgesichert, z.B. durch Ihren Ehepartner, bleibt Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Pflegezeit bestehen.
  • Üben Sie selbst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, sind Sie damit kranken- und pflegeversichert.
  • Sind Sie weder über eine eigene sozialversicherungspflichtige Tätigkeit noch über eine Familienversicherung krankenversichert, müssen Sie sich freiwillig krankenversichern. In der Regel entrichten Sie dafür den Mindestbeitrag. Unter bestimmten Voraussetzungen leistet die Pflegeversicherung zur sozialen Absicherung für die Dauer der Pflegezeit auf Antrag einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Detaillierte Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Krankenkassen.
Unfallversicherung für pflegende Angehörige
Wer einen Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Umfeld pflegt, ist als Pflegeperson während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Pflegetätigkeit weniger als 14 Stunden in der Woche beträgt.
Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige
Pflegepersonen, die wenigstens 14 Stunden wöchentlich ehrenamtlich pflegen und nicht zusätzlich berufstätig sind, können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den letzten 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens 12 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt haben oder an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen haben, der ein Versicherungspflichtverhältnis oder ein Arbeitslosengeld vorausgegangen ist. Der Antrag auf Versicherung ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen – und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit oder nach Beendigung einer Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ist allein von der Pflegeperson zu tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.

Wie lassen sich Pflege und Beruf vereinbaren?

Finanzielle und personelle Unterstützung

Viele Angehörige sind noch berufstätig, wenn sie sich entschließen, einen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Sie stehen nun vor der Herausforderung: Wie lassen sich Pflege und Beruf irgendwie vereinbaren und zeitlich organisieren? Hier können die Regelungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz hilfreich sein, die eine Entlastung für pflegende Angehörige darstellen und vor allem mehr zeitliche Flexibilität garantieren.

Die beiden ineinandergreifenden Gesetze umfassen eine Vielzahl von nicht einfach zu verstehenden Regelungen, die verschiedenste sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Bereiche betreffen. Damit Sie alle für Ihre Lebens- und Berufssituation geeigneten Unterstützungsangebote wahrnehmen und ausschöpfen können, ist es wiederum ratsam, sich dazu von Ihrer Pflegekasse informieren und beraten zu lassen. Ein paar Beispiele, was alles möglich ist, finden Sie hier:


Berufstätige pflegende Angehörige
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen

Ergibt es sich, dass die Pflege eines nahen Angehörigen2 von heute auf morgen übernommen werden muss, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigung der Arbeit fernbleiben. Diese Zeit kann genutzt werden, um eine gute Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.

Das Recht, bis zu zehn Tagen der Arbeit fernzubleiben, gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens allen Arbeitgebern gegenüber. Allerdings muss auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden.

Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde teilweise Freistellung pflegender Angehöriger

Die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) unterscheidet sich von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung v. a. in der Dauer der Auszeit. Arbeitnehmer können sich im Rahmen der Pflegezeit bis zu sechs Monate lang freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Damit pflegende Angehörige ihre Tätigkeit wegen der Pflege nicht ganz aufgeben müssen, können sie ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist für die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz beträgt acht Wochen.

Für den befristeten Teilzeitanspruch gelten außerdem einige Regelungen, die bei der sozialen und finanziellen Absicherung während der Familienpflegezeit helfen sollen:

  • Kündigungsschutz: Die Beschäftigten genießen von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Familienpflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die jeweils zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz entscheidet dabei, ob auch tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt.
  • Sozialversicherung für pflegende Angehörige: Während der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Zusätzlich überweist die Pflegekasse der Rentenversicherung während der Familienpflegezeit für die geleistete Pflege Beiträge, wenn der Pflegeaufwand mindesten 14 Stunden und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt.
  • Anspruch auf zinsloses Darlehen für pflegende Angehörige: Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilrechtliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückbezahlt werden. Bei der Berechnung der Höhe des Darlehens ist der Familienpflegezeitrechner hilfreich, der zusammen mit weiteren Informationen und Antragsformularen auf dieser Internetseite zu finden ist.
  • Im Zusammenhang mit dem zinslosen Darlehen gibt es auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für den Darlehensnehmer zu vermeiden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Darlehen teilweise zu erlassen oder die Darlehensschuld zu löschen.
Pflegeunterstützungsgeld

Zu der Möglichkeit, bei einem akut auftretenden Pflegefall der Arbeit für zehn Tage fernzubleiben, besteht auch ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Es ist unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu beantragen.

Die bis zu 10-tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld sind jedoch an folgende Bedingung geknüpft, die Sie hier im Detail nachlesen können.

Was tun, wenn Ihnen alles zu viel wird?

Anzeichen, erste Schritte und Möglichkeiten der Unterstützung

Bei größeren psychischen Belastungen kann der Hausarzt auch eine psychotherapeutische Behandlung oder eine psychosomatische Reha-Kur für pflegende Angehörige befürworten, um den Druck von Ihnen zu nehmen.

Auch die Pflegekasse kann durch ihr breites Leistungsangebot bei vielen Problemen helfen. Sie kann Ihnen beispielsweise über den Weg der Verhinderungspflege zu einem Erholungsurlaub verhelfen. Alternativ sorgen auch die teilstationäre Tages- und Nachpflege oder die Kurzzeitpflege für eine Entlastung des Pflegenden. Des Weiteren kann sie dabei behilflich sein, wenn es um die Vereinbarkeit Beruf und Pflege geht oder darum, die finanzielle Situation zu erleichtern.

Wertvoll sind auch „Außenstehende“ wie Personen aus der Nachbarschaftshilfe, Mitarbeiter/innen von ambulanten Diensten, Teilnehmer/innen einer Selbsthilfegruppe für pflegende Angehörige oder Freunde und Bekannte. Sie können vielfach sehr gut bei der Problembewältigung helfen, weil sie in die Familienangelegenheitennicht emotional verstrickt sind. Und manchmal tut es einfach nur gut, wenn man jemanden hat, der verständnisvoll zuhören kann.




Quellen:

1https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/akuthilfe-fuer-pflegende-angehoerige-beschlossen-155552#:~:text=Rund%203%2C4%20Millionen%20Menschen,8%20Millionen%20pflegenden%20Angeh%C3%B6rigen%20aus

2 Nach §7 PflegeZG sind das folgende Personen:

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft, Geschwister

Schwägerinnen und Schwäger

Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adopitv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Frau überlastet von Pflegeaufwand

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