Neben Geldleistungen bietet die Pflegeversicherung weitere praxisorientierte Sachleistungen wie Tages- und Nachtpflege oder Zuschüsse zur Wohnraumanpassung an. Sie sollen dazu beitragen, pflegende Angehörige zu entlasten und sie vor Überforderung zu bewahren, aber auch die tägliche Pflegearbeit zu erleichtern.
Wann „Tages- und Nachtpflege“?
Die Tages- und Nachtpflege (auch als „teilstationäre Versorgung“ bezeichnet) kann eine gute Lösung sein, wenn der Pflegende tagsüber berufstätig ist oder die häusliche Pflege – aus welchen Gründen auch immer – nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Sie kann für pflegende Angehörige aber auch eine wichtige Entlastungsmöglichkeit bedeuten, wenn der zu Pflegende demenzkrank ist. Der Pflegebedürftige wird meist morgens von zuhause abgeholt und tagsüber in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut. Auch eine nächtliche Betreuung ist möglich.
Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Übernommen werden auch die Kosten für die morgendlichen und abendlichen Bringdienste der Pflegeeinrichtungen.
Die Höhe der Leistung der Pflegeversicherung beträgt monatlich
- im Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro,
- im Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro,
- im Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro
- und im Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro.
- Im Pflegerad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro eingesetzt werden.
Die Kosten für die Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.
Wichtiger Hinweis: Sie können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Pflegesachleistungen und / oder dem Pflegegeld kombinieren, ohne dass die Leistungen aufeinander angerechnet werden. Wie das funktioniert, auch dazu gibt Ihnen die Pflegekasse gerne Auskunft.
Was ist eine „Verhinderungspflege“?
Die Verhinderungspflege – auch als Ersatzpflege bezeichnet – greift immer dann, wenn pflegende Angehörige vorübergehend ausfallen, zum Beispiel durch Krankheit oder wenn ein Erholungsurlaub notwendig ist. Dann übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten für die Ersatzpflege. Dabei können Sie als Pflegeperson entscheiden, wer die Verhinderungspflege leisten soll: andere nahe Angehörige, Freunde oder Nachbarn oder ein ambulanter Pflegedienst. Möglich ist auch eine Pflege in einer stationären Einrichtung. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege jedoch erst, wenn die private Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Ist diese Voraussetzung gegeben, besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. In einem Kalenderjahr erstatten die Pflegekassen für alle Versicherten in den Pflegegraden 2 bis 5 maximal bis zu 1.612 Euro.
Wichtiger Hinweis: Seit dem Januar 2015 kann der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruches aus der Kurzzeitpflege erhöht werden. Außerdem wird seit dem 1. Januar 2016 auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Der richtige Ansprechpartner, der Ihnen bei diesen schwierigen Berechnungen weiterhilft, ist wiederum der Mitarbeiter Ihrer Pflegekasse.
Wann „Kurzzeitpflege“?
Die Kurzzeitpflege wurde geschaffen, um pflegende Angehörige bei ungeplant auftretenden Ereignissen zu entlasten, beispielsweise, wenn die Wohnung pflegegerecht umgebaut werden soll. Dann kann der Pflegebedürftige in entsprechenden stationären Pflegeeinrichtungen die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Da die Kurzzeitpflege für Ausnahmesituationen gedacht ist, wird sie wie die Verhinderungspflege nur zeitlich begrenzt gewährt. Pro Kalenderjahr finanzieren die Pflegekassen seit dem 1. Januar 2017 jetzt acht Wochen – und damit doppelt so viel wie bisher. Für pflegebedingte Aufwendungen werden in den Pflegegraden 2 bis 5 bis zu 1.612 Euro übernommen. Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro eingesetzt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt die pflegebedürftige Person selbst.
Wichtiger Hinweis: Die Leistungen für die Kurzzeitpflege können durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege erhöht werden. Außerdem wird während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes gewährt. Ihr Berater bei der Pflegekasse wird Ihnen dazu im Detail Auskunft geben. Und falls die finanziellen Mittel insgesamt nicht ausreichen, können Sie einen Unterstützungsantrag beim zuständigen Sozialamt stellen. Auch dabei wird Ihnen von der Pflegekasse geholfen.
Zuschuss zu „Pflegehilfsmittel zum Einmalgebrauch“
Der Pflegealltag bringt eine Fülle von Aufgaben mit sich, die oft mit einer hohen Arbeitsbelastung verbunden sind. Pflegehilfsmittel zum Einmalgebrauch können hier Erleichterung bringen und machen die Pflege vor allem hygienisch sicherer. Beispiele für Hilfsmittel in der Pflege sind Einmalschürzen, Einmalhandschuhe sowie Mund- und Nasenmasken und Desinfektionsmittel zur Eindämmung von Keimübertragung. Krankenunterlagen und Bettschutzeinlagen helfen vor allem bei Inkontinenz, Wäscheberge zu verringern.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben unabhängig von ihrem festgelegten Pflegegrad einen Anspruch auf die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zu Lasten der Pflegeversicherung. Der Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Einmalgebrauch beträgt bis zu 40 Euro monatlich - und das seit dem 1. Januar 2017 für alle Pflegegrade. Die Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.
Die Pflegehilfsmittel werden direkt von einem zugelassenen Leistungerbringer bezogen. Das sind derzeit Apotheken und Sanitätshäuser, die für Sie auch die Beantragung erledigen. Eine Verordnung durch den Arzt ist nicht erforderlich.
Was sind „technische und sonstige Pflegehilfsmittel“?
Die Pflege zu Hause ist heute zumindest was die körperliche Belastung angeht, um vieles einfacher geworden – dank der zahlreichen technischen Pflegehilfsmittel, auf die, ebenfalls unabhängig vom Pflegegrad, ein Anspruch besteht. Sie können in verschiedene Gruppen eingeteilt werden:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege sind beispielsweise Pflegebetten in allen möglichen Ausführungen (manuell oder motorbetrieben verstellbar), Pflegebettzubehör (Bettverlängerungen, -verkürzungen, Bettgalgen, Aufrichthilfen, Seitengitter), Bettzubehör (Einlegerahmen, Rückenstützen), spezielle Pflegebetttische (Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte), Pflegeliegestühle, Toilettenstühle oder Hebegeräte (Lifter)
- Technische Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene sind beispielsweise Bettpfannen, Urinflaschen mit Halter, Kopfwaschsysteme oder Duschwagen
- Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität sind beispielsweise Hausnotrufsysteme, Mobilitätshilfen (Rollstühle, Rollatoren) oder technische Geräte, die bei eingeschränkter Mobilität bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten helfen
- Technische Hilfsmittel in der Pflege zur Linderung von Beschwerden sind beispielsweise Lagerungshilfen wie Lagerungsrollen oder -kissen
Technische Pflegehilfsmittel werden meist leihweise – also unentgeltlich ohne Zuzahlung – zur Verfügung gestellt. Ist das Pflegehilfsmittel hingegen keine Leihgabe, muss der Pflegebedürftige eine Zuzahlung leisten. Der Eigenanteil beträgt in der Regel 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro. Pflegebedürftige bis zum Ende des 18. Lebensjahres sind generell davon befreit. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist auch dann möglich, wenn die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die Zuzahlungsgrenze unterschreiten.
Technische Pflegehilfsmittel müssen ebenfalls nicht ärztlich verordnet werden. Meist überprüft der Medizinische Dienst (MDK) bereits bei der Begutachtung den Bedarf an Pflegehilfsmitteln und gibt eine entsprechende Empfehlung an die jeweilige Pflegekasse weiter. Oder aber der Pflegebedürftige bzw. seine pflegenden Angehörigen stellen direkt einen Antrag bei ihrer Pflegekasse.
Wichtiger Hinweis: Falls die Pflegekasse den Antrag auf ein technisches Pflegehilfsmittel ablehnt – was beispielsweise bei niedrigen Pflegestufen vorkommen kann – sollten Sie schnellstmöglich Widerspruch einlegen, eine detaillierte Begründung für die Ablehnung verlangen und den MDK hinzuziehen.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Der Wunsch von vielen, bei Pflegebedürftigkeit zu Hause in den eigenen vier Wänden zu bleiben, lässt sich nur dann verwirklichen, wenn es die räumlichen Gegebenheiten zulassen. Häufig ist dies jedoch nicht der Fall. Deshalb gibt es im Rahmen der Pflegeversicherung Zuschüsse für „Maßnahmen zur pflegegerechten Verbesserung des Wohnumfeldes“. Damit soll die Pflege zu Hause ermöglicht und erleichtert werden. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: eine Türverbreiterung für Rollstuhlfahrer oder der Austausch der Badewanne gegen eine ebenerdige, mit dem Rollstuhl befahrbare Dusche oder die Installation eines Treppenlifts.
Für Umbaumaßnahmen in der Wohnung werden von der Pflegekasse bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme erstattet und das für alle Pflegegrade. Die Mitarbeiter der Pflegekasse helfen Ihnen auch dabei, mit ausführlicher Beratung die Umbaumaßnahmen auf Schiene zu setzen.