Nutzen Sie die sozialen und finanziellen Absicherungen

Durch das Pflegestärkungsgesetz sind nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige erhöht, sondern auch die soziale und finanzielle Absicherung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Pflegepersonen verbessert worden. Damit wird nicht zuletzt ihrem hohen Einsatz Anerkennung gezollt.

Älteres Paar im Beratungsgespräch zur häuslichen Pflege Älteres Paar im Beratungsgespräch zur häuslichen Pflege

Das Robert Koch-Institut gibt in seiner Gesundheitsberichterstattung 3/2015 auf der Basis einer Hochrechnung an, dass rund 4 bis 5 Millionen private Pflegepersonen, vor allem nahe Angehörige, an der Versorgung der zu Hause lebenden pflegebedürftigen Personen beteiligt sind. Eine direkte staatliche finanzielle Zuwendung gibt es für die Pflegepersonen nicht, aber eine verbesserte Unterstützung für pflegende Angehörige durch Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Sie umfasst beispielsweise Ansprüche an die Rentenversicherung für pflegende Angehörige, Leistungen zur Unfall- und Arbeitslosenversicherung, zu Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und vieles mehr. Zudem besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekassen. Den sollten Sie auf alle Fälle wahrnehmen, um sich Ihre Ansprüche und Unterstützung in bestmöglichem Umfang zu sichern. Als Quelle für die nachfolgenden Angaben dienen verschiedene Informationsmaterialien des Bundesgesundheitsministerium.

Rente für Pflegepersonen

Grundsätzlich werden Rentenversicherungsbeiträge für eine Pflegeperson gezahlt, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat und in der häuslichen Umgebung gepflegt wird. Dazu müssen aber von Seiten der Pflegeperson einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflege eines Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung muss für mindestens 10 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Dabei ist auch ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen möglich.
  • Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden in der Woche anderweitig erwerbstätig oder selbstständig beruflich tätig sein.
  • Die finanzielle Anerkennung für die pflegende Tätigkeit darf die Höhe des Pflegegeldes – abhängig vom Pflegegrad – nicht überschreiten.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, zahlen die Pflegekassen für eine Pflegeperson je nach Umfang der Pflegetätigkeit Rentenversicherungsbeiträge.

Renteninformation und Geldscheine

Monatlicher Rentenanspruch für ein Jahr Pflege

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

 PflegegradPflegebedürftiger erhält Monatliche Rente West Monatliche Rente Ost
 2Pflegesachleistung

Kombileistung

Pflegegeld
5,53 €

7,09 €

8,34 €
5,57 €

6,76 €

7,96 €
 3Pflegesachleistung

Kombileistung

Pflegegeld
 9,30 €

11,29 €

13,29 €
 8,87 €

10,77 €

12,68 €
 4Pflegesachleistung

Kombileistung

Pflegegeld
15,14 €

18,39 €

21,63 €
14,44 €

17,54 €

20,63 €
 5Pflegesachleistung

Kombileistung

Pflegegeld
21,63 €

26,27 €

30,90 €
20,63 €

25,06 €

29,48 €

Alle Rentenberechnungen sind für Laien eine komplizierte Angelegenheit. Deshalb sollten Sie sich bei der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu Ihren Rentenansprüchen aus der häuslichen Pflege beraten und sich Ihre Rente genau berechnen lassen.

Weitere Versicherungen für pflegende Angehörige

Grundsätzlich sind pflegende Angehörige durch ihre Pflegetätigkeit nicht automatisch krankenversichert. Sie müssen selbst abklären, wie es um ihre eigene Kranken- und Pflegeversicherung bestellt ist. Folgende Konstellationen sind möglich:

  • Sind Sie über eine Familienversicherung abgesichert, z. B. durch Ihren Ehepartner, bleibt Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Pflegezeit bestehen.
  • Üben Sie selbst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, sind Sie damit krankenversichert.
  • Sind sie weder über eine eigene sozialversicherungspflichtige Tätigkeit noch über eine Familienversicherung krankenversichert, müssen Sie sich freiwillig krankenversichern. In der Regel entrichten Sie dafür den Mindestbeitrag. Unter bestimmten Voraussetzungen leistet die Pflegeversicherung zur sozialen Absicherung für die Dauer der Pflegezeit auf Antrag einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Detaillierte Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Krankenkassen.

Wer einen Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Umfeld pflegt, ist als Pflegeperson während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Pflegetätigkeit weniger als 14 Stunden in der Woche beträgt.

Pflegepersonen, die wenigstens 14 Stunden wöchentlich ehrenamtlich pflegen und nicht dazu berufstätig sind, können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den letzten 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens 12 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt haben oder an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen haben, der ein Versicherungspflichtverhältnis oder ein Arbeitslosengeld vorausgegangen ist. Der Antrag auf Versicherung ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit oder nach Beendigung einer Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ist allein von der Pflegeperson zu tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.

Wie lassen sich Pflege und Beruf vereinbaren?

Viele Angehörige sind noch berufstätig, wenn sie sich entschließen, einen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Dann ist guter Rat teuer. Wie lassen sich Pflege und Beruf vereinbaren und zeitlich organisieren? Hier können die Regelungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz hilfreich sein, die eine Entlastung für pflegende Angehörige darstellen und vor allem mehr zeitliche Flexibilität garantieren.

Die beiden ineinandergreifenden Gesetze umfassen eine Vielzahl von nicht einfach zu verstehenden Regelungen, die verschiedenste sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Bereiche betreffen. Damit Sie alle für Ihre Lebens- und Berufssituation geeigneten Unterstützungsangebote wahrnehmen und ausschöpfen können, ist es widerum ratsam, sich dazu von Ihrer Pflegekasse informieren und beraten zu lassen. Ein paar Beispiele, was alles möglich ist, finden Sie hier.

Frau telefoniert und schaut dabei auf die Uhr

Ergibt es sich, dass die Pflege eines nahen Angehörigen von heute auf morgen übernommen werden muss, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigung der Arbeit fernbleiben. Diese Zeit kann genutzt werden, um eine gute Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.

Das Recht, bis zu zehn Tagen der Arbeit fernzubleiben, gilt unabhängig von Größe des Unternehmens allen Arbeitgebern gegenüber. Allerdings muss auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden.

Damit pflegende Angehörige ihre Tätigkeit wegen der Pflege nicht ganz aufgeben müssen, können sie ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist für die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz beträgt acht Wochen.

Für den befristeten Teilzeitanspruch gelten außerdem einige Regelungen, die bei der sozialen und finanziellen Absicherung während der Familienpflegezeit helfen sollen:

  • Kündigungsschutz: Die Beschäftigten genießen von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Familienpflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die jeweils zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz entscheidet dabei, ob auch tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt.
  • Sozialversicherung für pflegende Angehörige: Während der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Zusätzlich überweist die Pflegekasse der Rentenversicherung während der Familienpflegezeit für die geleistete Pflege Beiträge, wenn der Pflegeaufwand mindesten 14 Stunden und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt.
  • Anspruch auf zinsloses Darlehen für pflegende Angehörige: Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilrechtliche Aufgaben (BAFzA)beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückbezahlt werden. Bei der Berechnung der Höhe des Darlehens ist der Familienpflegezeitrechner hilfreich, der zusammen mit weiteren Informationen und Antragsformularen auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de zu finden ist.
  • Im Zusammenhang mit dem zinslosen Darlehen gibt es auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für den Darlehensnehmer zu Vermeiden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Darlehen teilweise zu erlassen oder die Darlehensschuld zu löschen.

Zu der Möglichkeit, bei einem akut auftretenden Pflegefall der Arbeit für zehn Tage fernzubleiben, besteht auch ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Es ist unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu beantragen.

Die bis zu 10-tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld sind jedoch an folgende Bedingung geknüpft: Der künftig zu pflegende nahe Angehörige muss voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit entsprechend gesetzlicher Vorgaben erfüllen. Dazu ist eine eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die bloße Vermutung, dass eine längerfristige Pflegebedürftigkeit eintritt, genügt nicht.