Seniorin puzzelt mit Pflegerin Seniorin puzzelt mit Pflegerin

Selbstständigkeit stärken. Pflege verbessern.

Stand das Jahr 2016 im Zeichen der Vorbereitung aller Maßnahmen des 2. Pflegestärkungsgesetzes, treten die für Betroffene und Angehörige relevanten Regelungen jetzt zum 1. Januar 2017 in Kraft – und bringen deutliche Verbesserungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung.

von der HARTMANN Online-Redaktion

„20 Jahre nach ihrer Einführung stellen wir die soziale Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Erkrankungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind.“ So fasst Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe die Neuerungen des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zusammen.





Zwei Hauptelemente prägen das neue Gesetz. Zum einen wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, zum anderen werden die Begutachtungsinstrumente geändert, mit denen zukünftig die individuelle Pflege- und Lebenssituation von Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, besser erfasst werden kann. Ziel ist es, Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbstständigkeit im Alltag nachhaltig zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

Was bereits 2016 geschehen ist

Nach der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2015 liefen im Jahr 2016 die Vorbereitungen für die Umsetzung. Dazu zählten beispielsweise die Schulungen der Mitarbeiter der Medizinischen Dienste sowie von Medicproof, die die Pflegebedürftigkeit begutachten, eine Neuprogrammierung der Software, die Gutachterinnen und Gutachter sowie die Pflegekassen nutzen und nicht zuletzt die Anpassung der Vereinbarungen zu den Vergütungen im stationären Bereich an die neue Systematik und den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Die wichtigsten Neuerungen 2017

Die sichtbarsten Änderungen auf Basis des PSG II wird es aber ab dem 1. Januar 2017 geben. Zu diesem Termin tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Die Überleitung von rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch ohne eine neuerliche Begutachtung. Für Personen, die bereits im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung bekamen, gibt es einfache Überleitungsregelungen. So wird bei den vorwiegend körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen aus Pflegestufe I (2016) automatisch Pflegegrad 2 (2017) und aus Pflegestufe II (2016) automatisch der Pflegegrad 3 (2017).

Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – z. B. Menschen mit einer demenziellen Erkrankung – wird beim Übergang „plus 2“ gerechnet. In dieser Gruppe verwandelt sich beispielsweise die Pflegestufe I (2016) automatisch in Pflegegrad 3 (2017) und Pflegestufe III (2016) automatisch in Pflegegrad 5 (2017).

Für alle Menschen, die 2017 pflegebedürftig werden und erstmals einen Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherungen stellen, gilt das neue Begutachtungsverfahren. In den Pflegegrad 1 werden dabei künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.

Pflegestufen und Pflegegrade im Vergleich

Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“.Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“.
In Pflegestufen bis 2016In Pflegegraden ab 2017In Pflegestufen bis 2016In Pflegegraden ab 2017
I202
II3I3
III4II44
III (Härtefall)5III5

Die Leistungen ab dem 1. Januar 2017

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. Das Bundesgesundheitsministerium schätzt, dass jährlich etwa 2,4 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung stehen.

Geldleistung ambulant, in EuroSachleistung ambulant, in EuroEntlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), in EuroLeistungsbetrag vollstationär, in Euro
Pflegegrad 1--125125
Pflegegrad 2316689125770
Pflegegrad 35451.2981251.262
Pflegegrad 47281.6121251.775
Pflegegrad 59011.9951252.005

Neue Leistungen für Angehörige

Auch für pflegende Angehörige bringt das PSG II einige Verbesserungen. So erhalten Sie beispielsweise einen besseren Zugang zu Informationen, einen festen Ansprechpartner bei der Pflegekasse und einen Anspruch auf Pflegeberatung. So lassen sich Versorgung und Betreuung besser und frühzeitiger organisieren und koordinieren.

Auch wird der Anspruch auf die Entrichtung von Rentenbeiträgen für noch mehr pflegende Angehörige gelten, denn er gilt nun für alle, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 regelmäßig mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche zu Hause pflegen. Zusätzlich wurde auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert.

Pflegekassen sind außerdem künftig gesetzlich dazu verpflichtet, kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten.